Satzungen

Die Kreisgemeinschaft Angerapp in der Landsmannschaft Ostpreußen e. V., zu der sich die früheren Einwohner des Kreises Angerapp nach ihrer Vertreibung in dem Bewusstsein zusammengeschlossen haben, dass in ihr der Kreis Angerapp fortlebt, hat die bisherige Satzung vom 30.05.2015 aktualisiert:
§1 Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen „Landsmannschaft Ostpreußen e. V. – Kreisgemeinschaft Angerapp (Darkehmen)“. Er ist korporativer Mitglied der Landsmannschaft Ostpreußen e. V.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen Kreisvertreters.

§2 Zweck

2.1 Hauptzweck der Kreisgemeinschaft ist die Bewahrung der Heimatliebe zu Ostpreußen, insbesondere zum Kreis Angerapp, und der Erhaltung des Heimatgedankens bei der Jugend. Daneben bezweckt der Verein:

2.1.1 die Erfassung aller Angerapper und deren Nachkommen (s. § 3.1) in einer Kreisdatei;

2.1.2 die Zusammenführung von Familienangehörigen;

2.1.3 die Veranstaltung von Zusammenkünften – auch kultureller und bildender Art – zur Pflege und Erhaltung ostpreußischer Tradition und zur Pflege des Andenkens an den Kreis Angerapp;

2.1.4 die Erfassung aller Unterlagen und Daten über die Geschichte des Kreises Angerapp, die Sammlung von Gedenkstücken, Bildmaterial und einschlägiger Literatur;

2.1.5 die Pflege der Beziehungen zur Patenstadt Mettmann und zu den unter russischer und polnischer Verwaltung stehenden Teilen des Kreises Angerapp;

2.1.6 die Förderung der Ziele und Zwecke der Landsmannschaft Ostpreußen e. V. und die Pflege aller sonstigen geeigneten, dem Gesamtzweck dienenden Maßnahmen.

2.2 Der Verein verfolgt damit ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 (BGBI. 1. 1953 3. 1592)

2.3 Angesichts seines rein gemeinnützigen Zwecks verzichtet der Verein auf die Erzielung von Gewinnen. Die Mitglieder des Vereins dürfen aus Mitteln des Vereins keine Zuwendungen erhalten, die nicht dem Charakter der Gemeinnützigkeit des Vereins und dem Satzungszweck entsprechen.

§3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder können alle Angerapper, ihre EhegattInnen und LebenspartInnen und deren Abkömmlinge werden. Als Angerapper gelten Personen, die im Kreis Angerapp geboren wurden und/oder ehemals Einwohner des Kreises Angerapp gewesen sind.

3.2 Die Mitgliedschaft erwirbt, wer die unter § 3.1 genannten Voraussetzungen erfüllt und sich zur Kreisdatei anmeldet.

3.3 Über die Aufnahme in die Kreisgemeinschaft entscheidet der Vorstand

3.4 Für eine Ablehnung der Aufnahme gelten die Vorschriften des § 3.7 sinngemäß.

3.5 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

3.6 Der Austritt ist durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Kreisvertreter oder dessen Vertreter zu erklären. Der Austritt ist in der Kreisdatei zu vermerken. Die vorhandenen Personalunterlagen sind jedoch für Zwecke des Suchdienstes und der Auskunftserteilung zu erhalten. Die Datensätze der Datei sind in eine „Altdatei“ in der gleichen Ordnung zu speichern.

3.7 Der Ausschluss ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein erheblicher Verstoß gegen das Ansehen und die Ziele der Kreisgemeinschaft oder ein ehrloses Verhalten. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen der Kreisgemeinschaft teilzunehmen und ihre Einrichtungen in Anspruch zunehmen.

§5 Beiträge

5.1 Ein Beitrag wird nicht erhoben. Die Kreisgemeinschaft bestreitet ihre Kosten durch Spenden.

§6 Geschäftsjahr

6.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§7 Organe des Vereins

Die Organe der Kreisgemeinschaft sind:

7.1 die Mitgliederversammlung,
7.2 der Kreistag,
7.3 der Kreisausschuss (Vorstand),
7.4 die Kreisprüfer.

§8 Die Mitgliederversammlung (Jahreshaupttreffen)

8.1 Die Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich einmal anlässlich des Hauptkreistreffens statt; sie wird vom Vorstand einberufen.

8.2 Die Mitgliederversammlung ist die richtungsweisende Instanz für die Führung der Kreisgemeinschaft. Sie nimmt den Jahresbericht entgegen und kann Empfehlungen für die kommende Arbeit der übrigen Organe der Kreisgemeinschaft geben. Außerdem obliegt ihr:

8.2.1 Die Bestätigung oder Ablehnung der vom Kreistag gewählten Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit,

8.2.2 die Wahl der vorgeschlagenen Kreisprüfer mit einfacher Mehrheit 

8.2.3 Vorschläge für die Ehrung verdienter Landsleute zur Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum Kreisältesten zu unterbreiten,

8.2.4 die Bestätigung oder Ablehnung von Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit,

8.2.5 die Bestätigung oder Ablehnung von Änderungen der Wahlordnung mit einfacher Mehrheit,

8.2.6 die Beschlussfassung über die Auslösung der Kreisgemeinschaft gemäß § 13.

8.3 Die Mitgliederversammlung kann die Ausübung ihrer Rechte – außer § 8.2.6 – auf den Kreistag übertragen.

8.3.1 Die Übertragung der Aufgaben gemäß § 8.3 auf den Kreistag hat die Mitgliederversammlung letztmalig am 19.10.2002 ausdrücklich zugestimmt.

§9 Der Kreistag

9.1 Der Kreistag setzt sich aus gewählten Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder des Kreistages werden auf die Dauer von 4 Jahren nach der vom Kreisausschuss beschlossenen Wahlordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist, gewählt. Außerdem gehören dem Kreistag die Kreisausschussmitglieder (Vorstandsmitglieder), der Kreisälteste und die Ehrenmitglieder an. Der Kreisälteste und die Ehrenmitglieder sind nur beratend tätig; sie haben kein Stimmrecht.

9.2 Dem Kreistag gehören als außerordentliche Mitglieder an: die Vertreter örtlicher Gruppen von Angerappern und die Leiter sonstiger Vereinigungen, sofern diese ihren Anschluss an die Kreisgemeinschaft beantragt haben und dies vom Kreistag genehmigt wurde.

9.3 Der Kreisvertreter oder sein Stellvertretender hat den Vorsitz und die Leitung des Kreistages.

9.4 Der Kreistag ist das der Mitgliederversammlung nachgeordnete Beschluss- und Aufsichtsorgan der Kreisgemeinschaft. Ihm obliegt insbesondere 

9.4.1 die Wahl des Kreisausschusses und des Kreisvertreters (Vorstand),

9.4.2 die Beantragung der Entlastung des Vorstandes,

9.4.3 die Feststellung und Genehmigung der Jahresabrechnung,

9.4.4 die Entscheidung über die Ablehnung von Anträgen auf Aufnahme in die Kreiskartei und über Einsprüche gegen den Ausschluss von Mitgliedern,

9.4.5 die Genehmigung des Anschlusses an die Kreisgemeinschaft von Gruppen und sonstigen Vereinigungen,

9.4.6 die Wahrnehmung der Aufgaben der Mitgliederversammlung, soweit diese gemäß § 8 dem Kreistag übertragen worden sind.

9.5 Der Kreistag tritt in der Regel anlässlich des Hauptkreistreffens zusammen. Er ist darüber hinaus einzuberufen, wenn es der Vorsitzenden oder die Hälfte der Kreistagsmitglieder verlangt. Der Kreistag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

9.6 Über die Sitzung des Kreistages ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Kreisvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und jedem Mitglied des Kreistages zu übersenden ist.

§10 Der Kreisausschuss (Vorstand)

10.1 Der Kreisausschuss (Vorstand) leitet den Verein. In seiner Hand liegt die Durchführung der Vereinsgeschäfte, wobei er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Kreistages gebunden ist, die in dringenden Fällen schriftlich eingeholt werden können.

10.2 Der Kreisausschuss (Vorstand) setzt sich zusammen aus:

10.2.1 Kreisvertreter als Vorsitzender

10.2.2 stellvertretenden Kreisvertreter

10.2.3 Schatzmeister

10.2.4 Schriftführer

10.2.5 Schriftleiter Heimatbrief

10.2.6 Archivar

10.3 Der Vorstand wird vom Kreistag für vier Jahre gewählt. Mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes sind aus den Reihen der Mitglieder des Kreistages zu wãhlen.

10.4 Der Kreistag kann einzelnen Mitgliedern des Vorstandes weitere Aufgaben übertragen.

10.5 Der Kreistag kann ggf. einzelne Mitglieder des Vorstandes abberufen. Zu einem Beschluss ist eine einfache Mehrheit ausreichend.

10.6. Der Kreisvertreter (Vorsitzende/r) ist Repräsentant des Kreises. Er hat den Vorsitz im Kreistag und im Kreisausschuss. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er stellt den Vorstand im Sinne des § 26 BGB dar. Er vertritt den Kreis in der Ostpreußische Landesvertretung. Er hat das Recht Mitarbeiter für bestimmte Tätigkeiten zu berufen. Es können ihm vom Kreisausschuss bestimmte Arbeitsgebiete zur alleinigen Bearbeitung zugewiesen werden. Er entscheidet in diesen Angelegenheiten selbständig, ist jedoch zur Berichterstattung im Jahresbericht oder auf Aufforderung verpflichtet.

10.7 Der stellvertretende Vorsitzende (stellvertr. Kreisvertreter) ist für die Durchführung der Beschlüsse mitverantwortlich. Im Verhinderungsfall vertritt er den Kreisvertreter mit allen Rechten und Pflichten.

§11 Die Kreisprüfer

11.1 Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden 2 Kreisprüfer stellen das unabhängige Prüfungsorgan der Kreisgemeinschaft dar. Die Kreisprüfer werden ebenfalls auf vier Jahre gewählt und zwar nach der Wahlordnung für die Kreismitglieder.

11.2 Die Kreisprüfer sind zuständig für die Prüfung

11.2.1 aller Kassen- und Vermögensangelegenheiten des Vereins,

11.2.2 die Buchführung und aller Rechnungsunterlagen,

11.2.3 der Ordnungsmäßigkeit durchgeführter Wahlen.

11.3. Sie sind ferner berechtigt und verpflichtet, zusätzliche Prüfungen durchzuführen und hierüber einen Bericht zu erstatten, wenn der Kreisvertreter sie hierum ersucht.

11.4 Die Kreisprüfer werden zur Verschwiegenheit, auch über ihre Tätigkeit hinaus, schriftlich verpflichtet.

§12 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen für die Kreisgemeinschaft erfolgt durch das „Ostpreußenblatt“, den Heimatbrief und über die Homepage www.angerapp.com

§13 Auflösung des Vereins

13.1 Die Auflösung der Kreisgemeinschaft kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck in die Patenstadt Mettmann einberufen werden muss. Zur Auflösung bedarf es einer Mehrheit von Dreiviertel der stimmberechtigten Erschienenen.

13.2 Ein bei der Auflösung vorhandenes geldwertes Vermögen der Kreisgemeinschaft fällt der Landsmannschaft Ostpreußen e. V., dem Ostpreußischen Landesmuseum, dem Ostpreußischen Jagdmuseum sowie gemeinnützigen Einrichtungen und mildtätigen Zwecken in Angerapp zu.

§14 Schlussbestimmungen

Die Neufassung dieser Satzung gilt rückwirkend vom Beginn des Geschäftsjahres 2019. Bis zur Konstituierung der Organe der Kreisgemeinschaft nach dieser Satzung bleiben die bisherigen tätig.

Die Wahlordnung für den Kreistag/Kreisausschuss werden Bestandteil dieser Satzung.
Handeloh, den 24.09.2019

Kreisgemeinschaft Angerapp (Darkehmen) in der Landsmannschaft Ostpreußen e. V.

Patenkreis der Kreisstadt Mettmann

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Kontakt:

Kreisgemeinschaft Angerapp
Helmut Funder
Birkenweg 48
22926 Ahrensburg

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