Satzung
Die Kreisgemeinschaft Angerapp in der Landsmannschaft Ostpreußen e.V., zu der sich die früheren Einwohner des Kreises Angerapp nach ihrer Vertreibung in dem Bewusstsein zusammengeschlossen haben, dass in ihr der Kreis Angerapp fortlebt, hat die bisherige Satzung vom 30.05.2015 aktualisiert:
§1 Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen "Landsmannschaft
Ostpreußen e.V. Kreisgemeinschaft Angerapp
(Darkehmen). Er ist korporativer Mitglied der Lands-
mannscht Ostpreußen e.V.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen
Kreisvertreters.
§2 Zweck
2.1 Hauptzweck der Kreisgemeinschaft ist die Bewahrung der
Heimat liebe zu Ostpreußen, insbesondere zum Kreis
Angerapp, und der Erhaltung des Heimatgedankens bei
der Jugend. Daneben bezweckt der Verein:
2.1.1 die Erfassung aller Angerapper und deren Nachkommen
(s.§3.1) in einer Kreisdatei;
2.1.2 die Zusammenführung von Familienangehörigen;
2.1.3 die Veranstaltung von Zusammenkünften - auch
kultureller und bildender Art - zur Pflege und Erhaltung
ostpreußischer Tradition und zur Pflege des Andenkens an
den Kreis Angerapp;
2.1.4 die Erfassung aller Unterlagen und Daten über die Geschichte
des Kreises Angerapp, die Sammlung von Gedenkstücken,
Bildmaterial und einschlägige Literatur;
2.1.5 die Pflege der Beziehungen zur Patenstadt Mettmann und zu den
unter russischer und polnischer Verwaltung stehenden Teilen des
Kreises Angerapp;
2.1.6 die Förderung der Ziele und Zwecke der Landsmannschaft
Ostpreußen e.V. und die Pflege aller sonstigen geeigneten,
dem Gesamtzweck dienenden Maßnahmen.
2.2 Der Verein verfolgt damit ausschließlich gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 (BGBI.
I 1953 3. 1592)
2.3 Angesichts seines rein gemeinnützigen Zwecks verzichtet der
Verein auf die Erzielung von Gewinnen. Die Mitglieder des Vereins
dürfen aus Mitteln des Vereins keine Zuwendungen erhalten, die
nicht dem Charakter der Gemeinnützigkeit des Vereins und dem
Sazungszweck entsprechen.
§3 Mitgliedschaft
3.1 Mitgliederzahlen können alle Angerapper, ihre EhegattInnen und
LebenspartInnen und deren Abkömmlinge werden. Als Angerapper
gelten Personen, die im Kreis Angerapp geboren wurden und/oder
ehemals Einwohner des Kreises Angerapp gewesen sind.
3.2 Die Mitgliedschaft erwirbt, wer die unter § 3.1 genannten Voraus-
setzungen erfüllt und sich zur Kreisdatei anmeldet.
3.3 Über die Aufnahme in die Kreisgemeinschaft entscheidet der
Vorstand
3.4 Für eine Ablehnung der Aufnahme gelten die Vorschriften des
§ 3.7 sinngemäß.
3.5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
3.6. Der Austritt ist durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Kreis-
vertreter oder dessen Vertreter zu erklären. Der Austritt ist in
der Kreisdatei zu vermerken. Die vorhandenen Personalunterlagen
sind jedoch für Zwecke des Suchdienstes und der Auskunftser-
teilung zu erhalten. Die Datensätze der Datei sind in eine "Alt-
datei" in der gleichen Ordnung zu speichern.
3.7 Der Ausschluss ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Als wichti-
ger Grund gilt insbesondere ein erheblicher Verstoß gegen das An-
sehen und die Ziele der Kreisgemeinschaft oder ein ehrloses Ver-
halten. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand nach vor-
heriger Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Der Ausschluss ist
dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen
Brief mitzuteilen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen der Kreisge-
meinschaft teilzunehmen und ihre Einrichtungen in Anspruch zu
nehmen.
§ 5 Beiträge
5.1 Ein Beitrag wird nicht erhoben. Die Kreisgemeinschaft bestreitet
ihre Kosten durch Spenden.
§ 6 Geschäftsjahr
6.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe der Kreisgemeinschaft sind:
7.1 die Mitgliederversammlung,
7.2 der Kreistag,
7.3 der Kreisausschuss (Vorstand),
7.4 die Kreisprüfer.
§ 8 Die Mitgliederversammlung (Jahreshaupttreffen)
8.1 Die Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich einmal
anlässlich des Hauptkreistreffens statt; sie wird vom Vorstand
einberufen.
8.2 Die Mitgliederversammlung ist die richtungsweisende Instanz
für die Führung der Kreisgemeinschaft. Sie nimmt den Jahres-
bericht entgegen und kann Empfehlungen für die kommende
Arbeit der übrigen Organe der Kreisgemeinschaft geben.
Außerdem obliegt ihr:
8.2.1 Die Bestätigung oder Ablehnung der vom Kreistag gewählten
Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit,
8.2.2 die Wahl der vorgeschlagenen Kreisprüfer mit einfacher Mehrheit
8.2.3 Vorschläge für die Ehrung verdienter Landsleute zu Ernennung
zum Ehrenmitglied oder zum Kreiältesten zu unterbreiten,
8.2.4 die Bestätigung oder Ablehnung von Satzungsänderungen mit
einfacher Mehrheit,
8.2.5 die Bestätigung oder Ablehnung von Änderungen der Wahl-
Ordnung mit einfacher Mehrheit,
8.2.6 die Beschlussfassung über die Auslösung der Kreisgemeinschaft
gemäß § 13.
8.3 Die Mitgliederversammlung kann die Ausübung ihrer Rechte
- außer § 8.2.6 - auf den Kreistag übertragen.
8.3.1 Die Übertragung der Ausgaben gemäß § 8.3 auf den Kreistag hat
die Mitgliederversammlung letztmalig am 19.10.2002 ausdrück-
lich zugestimmt.
§ 9 Der Kreistag
9.1 Der Kreistag setzt sich aus gewählten Mitgliedern zusammen.
Die Mitglieder des Kreistages werden auf die Dauer von 4 Jahren
nach der vom Kreisausschuss beschlossenen Wahlordnung,
die Bestandteil dieser Satzung ist, gewählt. Außerdem gehören
dem Kreistag die Kreisaussmitglieder (Vorstandsmitglieder), der
Kreisälteste und die Ehrenmitglieder an. Der Kreisälteste und die
Ehrenmitglieder sind nur beratend tätig; sie haben kein Stimm-
recht.
9.2 Dem Kreistag gehören als außerordentliche Mitglieder an:
die Vertreter örtlicher Gruppen von Angerappern und die Leiter
sonstiger Vereinigungen, sofern diese ihren Anschluss an die
Kreisgemeinschaft beantragt haben und dies vom Kreistag geneh-
migt wurde.
9.3 Der Kreisvertreter oder sein Stellvertretender hat den Vorsitz und
die Leitung des Kreistages.
9.4 Der Kreistag ist das der Mitgliederversammlung nachgeordnete
Beschluss - und Aufsichtsorgan der Kreisgemeinschaft. Ihm obliegt
insbesondere
9.4.1 die Wahl des Kreiausschusses und des Kreisvertreters (Vorstand),
9.4.2 die Beantragung der Entlastung des Vorstandes,
9.4.3 die Feststellung und Genehmigung der Jahresabrechnung,
9.4.4 die Entscheidung über die Ablehnung von Anträgen auf Aufnahme
in die Kreiskartei und über Einsprüche gegen den Ausschluss von
Mitgliedern,
9.4.5 die Genehmigung des Anschlusses an die Kreisgemeinschaft von
Gruppen und sonstigen Vereinigungen,
9.4.6 die Wahrnehmung der Aufgaben der Mitgliederversammlung,
soweit diese gemäß § 8 dem Kreistag übertragen worden sind.
9.5 Der Kreistag tritt in der Regel anlässlich des Hauptkreistreffens
zusammen. Er ist darüber hinau einzuberufen, wenn es der Vor-
sitzenden oder die Hälfte der Kreistagsmitglieder verlangt. Der
Kreistag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen be-
schlussfähig.
9.6 Über die Sitzung des Kreistages ist eine Niederschrift zu fertigen,
die von dem Kreisvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen
und jedem Mitglied des Kreistages zu übersenden ist.
§10 Der Kreisausschuss (Vorstand)
10.1 Der Kreisausschuss (Vorstand) leitet den Verein. In seiner Hand
liegt die Durchführung der Vereinsgeschäfte, wobei er an die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Kreistages ge-
bunden ist, die in dringenden Fällen schriftlich eingeholt werden
können.
10.2 Der Kreisausschuss (Vorstand) setzt sich zusammen aus:
10.2.1 Kreisvertreter als Vorsitzender
10.2.2 stellvertretenden Kreisvertreter
10.2.3 Schatzmeister
10.2.4 Schriftführer
10.2.5 Schriftleiter Heimatbrief
10.2.6 Archivarin
10.3 Der Vorstand wird vom Kreistag für vier Jahre gewählt.
Mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes sind aus den Reihen der
Mitglieder des Kreistages zu wãhlen.
10.4 Der Kreistag kann einzelnen Mitgliedern des Vorstandes weitere
Aufgaben übertragen.
10.5 Der Kreistag kann ggf. einzelne Mitglieder des Vorstandes
abberufen.
Zu einem Beschluss ist eine einfache Mehrheit ausreichend.
10.6. Der Kreisvertreter (Vorsitzende/r) ist Repräsentant des Kreises. Er
hat den Vorsitz im Kreistag und im Kreisausschuss. Er vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er stellt den Vorstand im
Sinne des § 26 BGB dar. Er vertritt den Kreis in der Ost-
preußische Landesvertretung. Er hat das Recht Mitarbeiter für
bestimmte Tätigkeinen zu berufen. Es können ihm vom Kreis-
ausschuss bestimmte Arbeitsgebiete zur alleinigen Bearbeitung
zugewiesen werden. Er entscheidet in diesen Angelegen-
heiten selbstständig, ist jedoch zur Berichterstattung im Jahres-
bericht oder auf Aufforderung verpflichtet.
10.7 Der stellvertretende Vorsitzende (stellvertr. Kreisvertreter) ist für
die Durchführung der Beschlüsse mitverantwortlich. Im Verhinder-
ungsfall vertritt er den Kreisvertreter mit allen Rechten und
Pflichten.
§11 Die Kreisprüfer
11.1 Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden 2 Kreisprüfer
stellen das unabhängige Prüfungsorgan der Kreisgemeinschaft
dar.nDie Kreisprüfer werden ebenfalls auf vier Jahre gewählt und
zwar nach der Wahlordnung für die Kreismitglieder.
11.2 Die Kreisprüfer sind zuständig für die Prüfung
11.2.1 aller Kassen- und Vermögensangelegenheiten des Vereins,
11.2.2 die Buchführung und aller Rechnungsunterlagen,
11.2.3 der Ordnungsmäßigkeit durchgeführter Wahlen.
11.3. Sie sind ferner berechtigt und verpflichtet, zusätzliche Prüfungen
durchzuführen und hierüber einen Bericht zu erstatten, wenn der
Kreisvertreter sie hierum ersucht.
11.4 Die Kreisprüfer werden zur Verschwiegenheit, auch über ihre
Tätigkeit hinaus, schriftlich verpflichtet.
§12 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen für die Kreisgemeinschaft erfolgt durch
das "Ostpreußenblatt", den Heimatbrief und über die Homepage
www.angerapp.com
§13 Auflösung des Vereins
13.1 Die Auflösung der Kreisgemeinschaft kann nur durch eine Mit-
gliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu
diesem Zweck in die Patenstadt Mettmann einberufen werden
muss. Der Auflösungsbedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der
stimmberechtigten Erschienenen.
13.2 Ein bei der Auflösung vorhandenes geldwertes Vermögen der
Kreisgemeinschaft fällt der Landsmannschaft Ostpreußen e.V.,
dem Ostpreußischen Landesmuseum, dem Ostpreußischen Jagd-
museum sowie gemeinnützigen Einrichtungen und mildtätigen
Zwecken in Angerapp zu.
§14 Schlussbestimmungen
Die Neufassung dieser Satzung gilt rückwirkend vom Beginn des
Geschäftsjahres 2019. Bis zur Konstituierunge der Organe der
Kreisgemeinschaft nach dieser Satzung bleiben die bisherigen
tätig.
Die Wahlordnung für den Kreistag/Kreisausschuss werden
Bestandteil dieser Satzung.
Handeloh, den 24.09.2019